Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss und Leistungsumfang
Verträge zwischen der Band „Livemusik „ ZWO und dem Auftraggeber kommen erst mit der Annahme durch Livemusik “ZWO“ zustande. Der Umfang der Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung der Band. Livemusik „ZWO“ verpflichtet sich, bei Leistungsänderungen oder Abweichungen den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzten. Angebote sind freibleibend. Änderungen der Vertragsleistungen bedürfen der schriftlichen Form.
2. Preise
Kostenvoranschläge der Band sind unverbindlich. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers bedingt sind und dadurch entstehende Verzögerungen oder Änderungen der Leistungen, werden dem Auftraggeber nach den geltenden Vergütungsgesetzen in Rechnung gestellt. Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel örtliche Abgaben, KSK-Beiträge, evtl. anfallende Sozialleistungen oder GEMA-Gebühren sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Band ist berechtigt, eine Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungen sind sofort nach Eingang ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinsatz als vereinbart. Die Band Livemusik “ZWO“ ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes einen Vorschuss in Höhe von 20% des brutto Endpreises bei Vertragsabschluss in Rechnung zu stellen.
3. Arbeitsbedingungen
Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der für den Auftritt der Band Livemusik „ZWO“ vereinbarte Platz zur Verfügung steht und zum vereinbarten Zeitpunkt die Techniker der Band freie Zufahrt zum Entladen der Fahrzeuge und Zugang zu den Veranstaltungsräumen haben. Erforderliche Zufahrtscheine, Parkausweise oder Eintrittskarten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden vor dem Auftrittstag den Musikern zugestellt. Sollte durch einen besonders erschwerten oder verspäteten Zugang zu den Veranstaltungsräumen ein rechtzeitiger Spielbeginn der Band nicht möglich sein, geht dies zu Lasten des Auftraggebers. Speisen und Getränke im normalen Rahmen sind für die Musiker und Techniker der Band frei. Der Auftraggeber gewährleistet durch eine vorherige Absprache dies auch bei einem evtl. Catering durch Dritte und stellt eine Versorgung der Musiker sicher. Die Musiker der Band verpflichten sich alle getroffenen Vereinbarungen uneingeschränkt einzuhalten, dies gilt für den Beginn und
Spieldauer, sowie für den gesammten Auftritt und alle musikalischen Darbietungen der Band. Die Musiker von Livemusik „ZWO“ sind während ihres Auftritts an kurzfristige künstlerische Weisungen bzw. den Weisungen Dritter vor und nach dem Auftritt nicht gebunden. Regie und Disposition unterliegt den Musikern der Band. Verspätungen, Wartezeiten und Ablaufänderungen die von der Band nicht verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Haftung und Gewährleistung
Die Haftung durch die Band Livemusik „ZWO“ gegenüber dem Auftraggeber auf Schadenersatz wegen vertraglicher Ansprüche ist auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die Band herbeiführt wurde. Die Band übernimmt keine Haftung seitens des Auftraggebers für die Durchführung der Veranstaltung gestellten Materials, Geräte, Zelte, Inventar, Instrumente, Räume und Plätze. Der Auftraggeber gewährleistet die Sicherheit der
Musiker von Livemusik „ZWO“ Schäden die vom Auftraggeber, deren Mitarbeiter, Gästen oder Dritten (die vom Auftraggeber beauftragt wurden) gegenüber der Band Livemusik „ZWO“ und den Musikern entstehen, trägt der Auftraggeber. Dies gilt im Besonderen bei transportablen Bühnen und den der Band zur Verfügung gestellten Stromanschlüssen, sowie Schäden, die in einem adäquat- kausalen Zusammenhang mit dem Auftritt der Band Livemusik „ZWO“ stehen. Stellt der Auftraggeber eigene
oder angemietete Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung des Auftritts zur Verfügung, stellt er sicher, dass für die Durchführbarkeit der Veranstaltung die Räumlichkeiten geeigenet sind. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung – falls erforderlich – entsprechende Genehmigungen für die Veranstaltung einzuholen. Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber den Leistungsmangel unverzüglich zu rügen und Abhilfe zu verlangen.
Reklamationen gegen Livemusik „ZWO“ können nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des §377 HGB gerügt wurde. Bei auftretenden Störungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.
5. Kündigung und Rücktritt
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der Band Livemusik „ZWO“ jederzeit zu kündigen. Für den Fall der Kündigung hat der Auftraggeber alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen direkten Kosten zu ersetzen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber durch die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses die Zahlung der vereinbarten Honorare für die Musiker und bereits erbrachter Leistungen nach folgender Staffelung zu zahlen:
- Rücktritt bis 120 Tage vor Leistungsbeginn: 20%
- Rücktritt bis 90 Tage vor Leistungsbeginn: 50%
- Rücktritt bis 60 Tage vor Leistungsbeginn: 65%
- Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 80%
- Rücktritt bis 10 Tage vor Leistungsbeginn: 90%
- Rücktritt nach dem 10 Tag vor Leistungsbeginn oder bei Nichtantritt 95%
Der Grund zu einer außerordentlichen Kündigung bleibt für beide Vertragsparteien hiervon unberührt.
Dieses Recht steht der Band insbesondere dann zu, wenn vereinbarte Zahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt vom Kunden nicht geleistet wurden und trotz Aufforderung Rechnungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht bezahlt werden. Wird die Veranstaltung in Folge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können die Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Livemusik „ZWO „ ist in diesem Fall berechtigt, für die bereits erbrachten oder für die zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine Ausgleichszahlung in der Höhe der entstanden Kosten zu verlangen.
6. Datenschutz
Die Band Livemusik „ZWO“ garantiert, dass eine Weitergabe von Adressen oder anderen Kundeninformationen nicht erfolgt. Alle personenbezogenen Daten, die für die Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gem. BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Die Parteien vereinbaren Stillschweigen gegenüber Dritten u. garantieren keine Weitergabe der vertraglichen Vereinbarungen.
7. Rechtswirksamkeit und Gerichtsstand
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des §14 BGB ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis Köln. Es gilt das Recht der bundesrepublik Deutschland.